AGB

I

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma    J.S.M. X-TREME FUN
§ 1 Geltungsbereich
(1)Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Kaufverträge, die mit Verbrauchern abgeschlossen werden und die daher weder einer gewerblichen, noch einer selbstständigen, beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (Verbrauchsgüterkauf). Sie gelten ferner für Werkverträge, für die nach § 651 BGB Kaufrecht gilt. Die Vertragsparteien werden, auch soweit es sich rechtlich um Werkverträge handelt, nachfolgend als „Verkäufer“ und als „Käufer“ bezeichnet.
(2)Für Verträge, die nicht zwischen anwesenden Personen und daher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werden, gelten zusätzlich die nachfolgenden Sonderbestimmungen für Fernabsatzverträge.

§ 2 Vertragsabschluss
(1)Ein Vertrag ist abgeschlossen, wenn die andere Seite ein Vertragsangebot annimmt.
(2)Ist die Lieferung einer nicht vorrätigen Ware oder einer Ware, die erst noch nach den Spezifikationen des Käufers angefertigt werden muss, vereinbart, so dass der Verkäufer eine Lieferbestätigung seines Lieferanten einholen muss, so kann der Verkäufer eine Bestellung des Käufers erst dann annehmen, wenn ihm eine verbindliche Lieferbestätigung des Lieferanten vorliegt.
(3)Ein Vertrag kommt auch dadurch zustande, dass der Verkäufer eine Lieferung auf Bestellung des Käufers ausführt.

§ 3 Pflichten des Verkäufers

(1)Alle in dem Vertrag genannten Leistungsbeschreibungen sind keine Garantien, für die der Verkäufer nach § 444 BGB haften würde. Konstruktions- und Formänderungen der verkauften Sache, Abweichungen im Farbton, sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens der Hersteller bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Sache nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
(2)Alle angegebenen Liefertermine sind zunächst unverbindlich. Sie bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
(3)Der Verkäufer kommt mit seiner Lieferverpflichtung erst dann in Verzug, wenn er nach Fristablauf von dem Käufer unter einer weiteren Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemahnt worden ist. Die von dem Käufer gesetzte Nachfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. Der Verkäufer kann eine weitere Fristverlängerung begehren, wenn der Lieferverzug auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat.
(4)Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen z.B. Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine Leistungsstörung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
(5)Der Käufer kann den Ersatz eines Verzugschadens verlangen, wenn dem Verkäufer oder einem Erfüllungsgehilfen des Verkäufers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(6)Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, so verlängern sich erforderlichenfalls bereits vereinbarte Liefertermine.
(7)Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe.
(8)Soll der Übergabeort ein anderer Ort sein, so muss dies ausdrücklich vereinbart werden. Wird die Ware an einen anderen Ort als dem vereinbarten Erfüllungsort versandt, so gehen die Transportkosten zu Lasten des Käufers. Verpackungskosten werden nur dann berechnet, wenn das zu befördernde Gut zum sicheren Transport eine Verpackung oder ggf. eine seemännische Verpackung benötigt oder der Käufer diese ausdrücklich wünscht. Kosten der Transportversicherung, der Verladung und Überführung, sowie vereinbarter Nebenleistungen gehen zu Lasten des Käufers.

§ 4 Pflichten des Käufers

(1)Der Käufer hat den vereinbarten Kaufpreis zum Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache zu zahlen, sofern keine andere Abmachung getroffen wurde. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Zahlungen haben spesenfrei zu erfolgen. Die Leistung ist erst mit der Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers erbracht. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Vertrag beruht.
(2)Bei Exporten erfolgt die Beauftragung des Spediteurs durch den Käufer.
(3)Treten nicht vorhergesehene Rohstoff-, Lohn-, Energie- oder sonstige Kostenänderungen ein, durch die dem Verkäufer die Erfüllung des Vertrages nicht zumutbar wird, so ist der Verkäufer unter den Voraussetzungen des § 313 BGB berechtigt, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen und im Fall der Nichteinigung von dem Vertrag zurückzutreten, falls die Erfüllung des Vertrages für den Verkäufer unzumutbar geworden ist.
(4)Sind in dem Vertrag Vorauszahlungen vereinbart, die von dem Käufer nicht eingehalten werden, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn erkennbar wird, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist. Das Leistungsverweigerungsrecht des Verkäufers erlischt, wenn der Kaufpreis bewirkt wird oder der Käufer Sicherheit geleistet hat.
(5)Leistet der Käufer auf eine Mahnung des Verkäufers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.

§ 5 Abnahme
(1)Der Käufer hat das Recht, die verkaufte Sache innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Übergabeort zu prüfen. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache innerhalb der vorgenannten Frist zu übernehmen. Wird die Kaufsache bei einer Probefahrt vor seiner Annahme von dem Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei an der Kaufsache entstandene Schäden, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
(2)Dem Käufer wird in Einzelfällen vor der Übergabe ein Abnahmeprotokoll vorgelegt, das mit dem Käufer bei der Übernahme im Einzelnen durchgegangen wird. Soweit durch Eintragung im Übergabeprotokoll belegt ist, dass die Ware bei der Übergabe frei von Mängeln war, so gilt die Vermutung des § 476 BGB als widerlegt, falls es sich nicht um versteckte Mängel handelt.
(3)Bleibt der Käufer mit der Übernahme der Kaufsache länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Übergabe ablehne.
(4)Nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(5)Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ensthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht imstande ist.
(6)Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Kaufpreises ohne Umsatzsteuer. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Der Verkäufer kann sich gegenüber dem Käufer auf die Beweiserleichterung des § 287 Abs. 2 ZPO berufen.

§ 6 Versand
(1)Die Gefahr für die Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Käufer oder an den vom Käufer beauftragten Spediteur über. Im Fall der Versendung trägt der Käufer das Transportrisiko.
(2)Die Versandkosten trägt der Käufer, falls die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben.
(3)Der Verkäufer ist auf Wunsch des Käufers verpflichtet, eine Transportversicherung auf Rechnung des Käufers abzuschließen.
(4)Stellt der Käufer bei dem Empfang der Ware Transportschäden fest, so hat er dies dem Transportunternehmen und dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wurde eine Transportversicherung abgeschlossen, so ist die Versicherung unverzüglich zu benachrichtigen.
(5)Wird vom Käufer Transportweg, Versand oder Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben, so ist der Verkäufer berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Interessen des Käufers zu treffen, der Verkäufer haftet jedoch nicht für Verzögerung in der Transportzeit.

§ 7 Nacherfüllung
(1)Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Ist die Sache mangelhaft, so kann der Käufer zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
(2)Verlangt der Käufer Nacherfüllung, so wird sich der Verkäufer zunächst um eine Beseitigung des Mangels bemühen. Das Wahlrecht des Käufers, anstelle der Nachbesserung die Lieferung einer mangelfreien zu verlangen, ist gemäß § 439 Abs. 3 BGB insoweit eingeschränkt, als die Lieferung einer mangelfreien Sache nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich oder aufgrund von langen Lieferfristen nicht zumutbar ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn die Kaufsache nach einer Kundenspezifikation gefertigt worden ist oder es sich sonst um eine Einzelanfertigung handelt.
(3)Die Parteien vereinbaren, dass der Käufer dem Verkäufer die verkaufte Sache am Übergabeort zum Zweck der Nachbesserung übergibt. Verlangt der Käufer die Nachbesserung an einem anderen Ort, so trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten. Ist die Nachbesserung an einem anderen Ort nicht möglich, so kann der Verkäufer den Transport der Sache an einen geeigneten Ort – dies kann auch der Betriebssitz des Verkäufers sein – auf Kosten des Käufers verlangen.
(4)Die Lieferung einer mangelfreien Sacher erfolgt Zug um Zug gegen Rückgabe der mangelhaften Sache.
(5)Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder sonstigen Umständen z.B. eine Verletzung von Mitwirkungspflichten des Käufers etwas anderes ergibt. In diesem Fall und in dem Fall, dass der Verkäufer die Lieferung einer mangelfreien Sache verweigert, kann der Käufer von dem Vertrag zurücktreten und Schadenersatz, sowie den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis auch mindern.
(6)Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsabschluss den Mangel kennt. Dies gilt insbesondere bei dem Verkauf gebrauchter Sachen. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer seine Aufklärungspflicht verletzt und/oder den Mangel arglistig verschwiegen hat.
(7)Hat der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen, so hat er hierfür einzutreten. Hierzu gehören alle Beschaffenheitsangaben, die in den Kaufvertrag aufgenommen worden sind oder auf die in dem Kaufvertrag verwiesen wird.
(8)Hat ein Dritter, z.B. ein Lieferant des Verkäufers, eine Werksgarantie abgegeben, so vereinbaren die Parteien, dass der Käufer zunächst seine Ansprüche aus der Werksgarantie häufig weiter gehen, als die Nacherfüllungspflichten des Verkäufers, z.B. durch einen weltweiten Service. Durch diese Vereinbarung werden jedoch die gesetzlichen Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer in keiner Weise eingeschränkt. Der Käufer kann sich jederzeit - ohne Angaben von Gründen – unmittelbar an den Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung wenden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1)Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig erst entstehenden Forderungen gegen den Verkäufer aus der Geschäftsverbindung. Die gelieferte Ware darf weder verpfändet, noch zur Sicherung übereignet werden. Der Käufer hat bei Pfändungsersuchen Dritter auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer nach erfolgter Pfändung unverzüglich Mitteilung zu machen.
(2)Der Käufer ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiter zu veräußern, so lange er nicht in Verzug ist. Die hierbei entstandenen Forderungen, einschließlich etwaiger Neben- und Sicherungsrechte, tritt er bereits an uns ab und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware unbearbeitet, vermischt oder bearbeitet und ob an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers in Höhe der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer, steht dem Verkäufer das Eigentum an der neuen Ware zu, in dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltware zu den anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer sämtliche Auskünfte über den Verbleib der Ware, die daraus resultierenden Forderungen gegenüber Dritten zu geben und alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(3)Stellt sich nach der Lieferung oder dem Verkauf heraus, dass der Vergütungsanspruch des Verkäufers wegen Vermögensverfall des Käufers oder in sonstiger Weise (insbesondere bei Zahlungsverzug von zwei Wochen, Anträgen auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahren) ernsthaft gefährdet ist, kann der Verkäufer wahlweise Rücktritt vom Vertrag erklären, Sicherheitsleistung oder Sofortkasse verlangen oder bei Aufrechterhaltung des Vertrages die Ware zurückholen und die Forderungsabtretung dem Kunden des Käufers offen legen. Bei Rücktritt entfallen jegliche Ansprüche des Kunden. Verlangt der Verkäufer Sicherheit oder Sofortkasse, so verlängert sich die Leistung automatisch um den Zeitraum, bis die angeforderte Leistung endgültig zur uneingeschränkten Verfügung des Verkäufers steht.
(4)Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere durch Rücknahme der Ware und Offenlegung der Abtretungen, gilt als Rücktritt vom Vertrag und gleichzeitiger Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, die zurückgenommene Ware freihändig bestens zu verkaufen und den Erlös gutzuschreiben oder Verrechnung zum Markt- oder Ankaufwert abzüglich Bearbeitungskosten vorzunehmen.


Sonderbestimmungen für Fernabsatzverträge

§ 9 Datenschutz
Wir weisen nach § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass die Vertragsdaten in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden. Es ist sicher gestellt, dass diese gespeicherten Daten nicht unbefugten Personen zur Kenntnis gelangen.

§ 10 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Firmensitz des Verkäufers.

§ 11 Vertragsabschluß
Die Angebote der in den Katalogen und der Preisliste aufgeführten Waren sind freibleibend. Wenn Waren ausverkauft sind, kommt kein Vertragsabschluß zustande. Im Übrigen kommt ein Kaufvertrag mit der Annahme der bestellten Ware, sowie dem Empfang dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.

§ 12 Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Ausgenommen hiervon sind reduzierte Einzelstücke sowie Sonderaktionen ( Black Week Deals oder Black Friday Deals ) !

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (J.S.M. X-TREME FUN, Kapellenplatz 3, 94486 Osterhofen, Tel.: +49 9932 / 908116, Fax: +49 9932 / 908115, E-Mail: info@seadoo-x.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.


§ 13 Mängelrügen

(1)Mängelrügen müssen unverzüglich nach Empfang der Ware gemeldet werden. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware auszupacken und diese auf ihre Funktionstüchtigkeit hin zu prüfen.
(2)Bei Transportschäden oder Diebstahl ist sofort bei der Güterabfertigung des Empfangsbahnhofs, der Speditionsfirma eine Tatbestandsaufnahme anzufordern und dem Verkäufer schriftlich zuzuleiten. Die von dem Verkäufer verwendeten Verpackungen sind von Frachtführern anerkannt, so dass im Schadensfall die Erstattung gewährleistet ist.
(3)Eine Verletzung dieser Obliegenheitsverpflichtung kann die Gewährleistungsrechte des Käufers beeinträchtigen.

§ 14 Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist bei Fernabsatzverträgen der Wohnsitz des Käufers. Gerichtsstand ist der Firmensitz des Verkäufers.

§ 15 Die  J.S.M. X-TREME FUN  Garantie
Wir gewährleisten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die ausgeführten Waren jeweils originalverpackt in Standardausrüstung, wie aus Katalogen oder Preislisten der Hersteller zu ersehen ist, zu liefern.
Zuletzt angesehen